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Streichung

Für den Fall, dass Sie Ihre zahnärztliche Berufsausübung beenden (§ 43 ZÄG) und sich im Zuge dessen aus der Zahnärzteliste streichen lassen, informieren wir Sie nachstehend über die damit verbundenen Folgen:

  • Verlust der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs (ausgenommen im Familienkreis)
  • Abgabe des Zahnärzteausweises
  • Streichung von der Reihungsliste für die Bewerbung um Kassenplanstellen
  • Kein automatischer Bezug von Rundschreiben der jeweiligen Landeszahnärztekammer oder ÖZZ (es besteht die Möglichkeit die ÖZZ zu abonnieren)
  • Aufbewahrung der Dokumentation für 10 Jahre, sofern es keinen Rechtsnachfolger gibt (falls niemand Ihre Ordinationsstätte übernimmt)
  • Kein Kammerbeitrag

Alternativen zur Streichung

Eintragung als Wohnsitzzahnärztin/Wohnsitzzahnarzt

  • Zahnärzte/Ärzteausweis bleibt unverändert
  • Weiterhin zur Berufsausübung im Rahmen von Vertretungen berechtigt
  • Verbleiben in der Reihungsliste für die Bewerbung um Kassenplanstellen
  • Herabsetzung der Mindestbemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag auf € 10.000
  • Bezug der ÖZZ und Rundschreiben der jeweiligen Landeszahnärztekammer
  • Alle sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Zahnärztegesetz bleiben aufrecht.
  • Nachweis über eine aufrechte Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer über eine Mindestversicherungssumme von € 2 Mio.

 Eintragung als auSSerordentliches Mitglied (AO)

  •  Verlust der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs (ausgenommen im Familienkreis)
  • Zahnärzteausweis darf weiterhin geführt werden (mit dem Vermerk AO)
  • Streichung von der Reihungsliste für die Bewerbung um Kassenplanstellen
  • Bezug der ÖZZ und Rundschreiben der jeweiligen Landeszahnärztekammer
  • Fixer Kammerbeitrag
  • Sie unterliegen Beschlüssen und dem Verbot standeswidrigen Verhaltens
  • Aufbewahrung der Dokumentation (siehe oben Streichungsfolgen)

Hinweis: Die Möglichkeit einer Mitgliedschaft als außerordentliches Kammermitglied ist nicht für den Fall einer nur vorübergehenden Berufsunterbrechung, z.B. im Zusammenhang mit Auslandstätigkeiten, gedacht. Bei einer Unterbrechung in der Dauer von mehr als 6 Monaten steht Ihnen die Möglichkeit der Berufsunterbrechung gemäß § 44 Zahnärztegesetz offen.

Bei Fragen kontaktieren Sie uns bitte.