Die Beitragspflicht der Kammermitglieder wird durch das Zahnärztekammergesetz geregelt. Die Beitragsfestsetzung und Beitragseinhebung ist in der Beitragsordnung der Österreichischen Zahnärztekammer festgelegt.
Der Kammerbeitrag wird einmal jährlich Mitte Februar vorgeschrieben.
Bei Kassenvertragszahnärztinnen und -zahnärzten erfolgt der automatische Abzug vom Kassenhonorar durch die KGKK mit der Honorarabrechnung für das 1. Quartal (Ende Juni) des Jahres. Bei allen anderen Zahnärztinnen und Zahnärzten besteht die Möglichkeit, den Kammerbeitrag mittels Zahlschein bis Mitte Mai d. J. oder mittels Abbuchungsauftrag Ende Juni d. J. zu bezahlen.
Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds werden von der Ärztekammer für Kärnten vorgeschrieben und eingehoben!
Antrag auf Berichtigung des Kammerbeitrages 2024
Bei Fragen kontaktieren Sie bitte Frau Brenner.
Kontakt
Karin Brenner
Tel. +43 (0) 5 05 11 - 9022
Fax +43 (0) 5 05 11 - 9023
brenner(at)ktn.zahnaerztekammer.at