Hauptinhalt

Laut §14 (1) des ZÄG ist jede Zahnärztin/jeder Zahnarzt verpflichtet, folgende Änderung an die zuständige Landeszahnärztekammer schriftlich zu melden:

Meldungen binnen 1 Woche:

  1. jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
  2. jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;
  3. jede Änderung der Ordinationstelefonnummer und/oder E-Mail Adresse;

Meldungen im Vorhinein:

  1. jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
  2. jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn
    und
     Ende der Beteiligung an einer solchen;
  3. die Berufseinstellung (§ 43) sowie die Berufsunterbrechnung (§ 44);
  4. die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 27);
  5. die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
  6. die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 4.