Laut §14 (1) des ZÄG ist jede Zahnärztin/jeder Zahnarzt verpflichtet, folgende Änderung an die zuständige Landeszahnärztekammer schriftlich zu melden:
Meldungen binnen 1 Woche:
- jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
- jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;
- jede Änderung der Ordinationstelefonnummer und/oder E-Mail Adresse;
Meldungen im Vorhinein:
- jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
- jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn
und Ende der Beteiligung an einer solchen; - die Berufseinstellung (§ 43) sowie die Berufsunterbrechnung (§ 44);
- die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 27);
- die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
- die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 4.